Schweizer Paintball-Gesetzgebung

Anschaffung eines Paintball-Werfers in der Schweiz

Nach den geltenden Rechtsvorschriften gelten Paintball-Werfer als Waffen und sind meldepflichtig. Beim Erwerb eines Paintball-Werfers muss der Verkäufer in der Lage sein, die Identität des Käufers anhand eines gültigen Ausweises zu überprüfen1)Der Verkäufer muss sich vergewissern, dass der Käufer über 18 Jahre alt ist und die Voraussetzungen von Art. 8 des Waffengesetzes (LArm) erfüllt.2)

Der Käufer und der Verkäufer schließen einen Kaufvertrag ab, der von beiden Parteien 10 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Der Verkäufer ist verpflichtet, der Polizei alle Informationen im Zusammenhang mit der Transaktion zur Verfügung zu stellen. Der Verkauf ist abhängig von der Nationalität des Käufers nicht möglich3)

1)Gültiger Personalausweis oder Reisepass + Niederlassungserlaubnis für Ausländer (Art. 10a LArm)
2)der Käufer muss volljährig, frei von Vormundschaft, einsichtsfähig und ohne Vorstrafen und Gewalttaten sein (Art. 8 und Art. 10a LArm)

3)Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien (Art. 7 LArm und Art. 12 OArm)

Anschaffung einer Trägerrakete im Ausland und Import in die Schweiz
Der Kauf eines Paintball-Werfers im Ausland ist erlaubt, sofern vor dem Kauf ein Einfuhrgesuch beim Bundesamt für Polizei eingereicht wird. Der Paintball-Automat muss beim Zoll zusammen mit der föderalen Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden. Die Regeln für den Erwerb sind die gleichen wie für den Erwerb in der Schweiz.

HÜTEN SIE SICH VOR DER VERSUCHUNG, BEI EINER VERANSTALTUNG IM AUSLAND EINEN RAKETENWERFER ZU KAUFEN, DENN DER ZOLL BESCHLAGNAHMT JEDEN UNERLAUBT ERWORBENEN RAKETENWERFER.

Rechtliche Hinweise
Waffengesetz
Verordnung über Waffen
Waffen in Kürze